Grenzstein
Merkmale, Morphologie, Typologie:
Aus Naturstein behauener oder aus Beton hergestellter Stein zur Markierung einer Grenze, oft mit Buchstaben oder Symbolen zur Kennzeichnung der beiden aneinandergrenzenden Territorien. Historische Grenzsteine können bis zu 1 m hoch und mit ihrem unteren Teil fast ebenso tief in die Erde eingelassen sein.
Kulturgeschichte:
Historische Grenzsteine dienten zur Markierung größerer Herrschaftsbereiche, konnten aber auch Jagdreviere (Jagdstein), Allmendeflächen oder private Gebiete kennzeichnen (v. a. nach der Markenteilung als Verkoppelungsstein). Grenzsteine im Harzer Bergbau zur Markierung unterirdischer Grubenfelder heißen Lochsteine. Im Unterschied zu Grenzbäumen und Grenzwällen sind Grenzsteine bis in die Gegenwart gebräuchlich.
Vorkommen/ Verbreitung:
Historische Grenzsteine sind vielerorts noch erhalten, können aber im Unterholz oder unter Erde versteckt und dadurch schwer zu entdecken sein.
Erfassung/ Gesetzlicher Schutz:
Historische Grenzsteine werden von den Behörden nur in Einzelfällen erfasst. Exemplare mit kulturgeschichtlicher Bedeutung (i. d. R. aus dem 19. Jh. oder früher) sollten dem NHB gemeldet werden.
Herrschaftliche Gebäude
Merkmale, Morphologie, Typologie:
Unter herrschaftlichen Gebäuden werden hier Schlösser, Güter, Amtshöfe, Rittergüter, Herrensitze, Drosteien, Vogteien, Residenzen, Vorwerke, Domänen u. v. m. sowie ihre Nebengebäude (z. B. Fasanerie) zusammengefasst. Burgen werden in einem separaten Kapitel behandelt. Oft stehen sie in direktem Zusammenhang mit Parkanlagen, Alleen, Sichtachsen, Torhäusern, Zu- und Durchfahrten, Reitbahnen (dem Reiten vorbehaltene Freiflächen) o. a.
Kulturgeschichte:
Hervorgegangen sind herrschaftliche Gebäude oft aus einstigen Burgen. Durch Um- oder Neubau traten an ihre Stelle seit dem 15. und 16. Jahrhundert repräsentative Bauten, weil Burgen und Wehranlagen mit Vervollkommnung der Feuerwaffen und zunehmendem Sicherheit der sich festigenden Territorien allmählich wertlos geworden waren. Entsprechend der Zeit ihrer Erbauung sind sie bedeutende Zeugnisse der Renaissance, des Barock, des Klassizismus oder des Historismus. Von landschaftsprägender und kulturhistorischer Bedeutung sind häufig auch ihre Nebenanlagen. Domänen und Vorwerke dienen der Landwirtschaft und ähneln in ihrem Erscheinungsbild dem Bauernhaus und seinen landwirtschaftlichen Nebengebäuden.
Vorkommen/ Verbreitung:
Herrschaftliche Gebäude sind landesweit verbreitet, besonders in den Mittelgebirgsregionen und im Lössvorland.
Erfassung/ Gesetzlicher Schutz:
Herrschaftliche Anlagen und ihre Nebengebäude sind von der Baudenkmalpflege systematisch erfasst und ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen. Versteckt in der Landschaft liegende, dazugehörende Anlagen wie Alleen, Zu- und Durchfahrten, Sichtschneisen o. a. können dabei übersehen worden sein und sollten dem NHB gemeldet werden.
Literaturtipps: Dehio (1992), Möller (1984)
Thing
Merkmale, Morphologie, Typologie:
Ein Platz, an dem in historischer Zeit unter freiem Himmel ein Gericht tagte, oftmals durch Linden ( Gerichtslinde) markiert. Weil die letzten Thingstätten spätestens im 18. Jh. aufgelöst wurden, sind sie äußerlich allenfalls an ihrer platzartigen Gestaltung mit Bäumen oder Steinen zu erkennen. Das Thing ist nicht zu verwechseln mit dem Tie.
Kulturgeschichte:
Auf dem Thing (auch Ding, Tageding oder Schrannengericht) wurden in germanischer Zeit Gerichtsverfahren abgehalten und Stammesangelegenheiten besprochen. Unter den Franken wandelte es sich zu einer Gerichtsversammlung des Grafen. Obwohl das Thing in einzelnen Fällen bis ins 18. Jh. bestand, verlor es bereits im Mittelalter an Bedeutung; an seine Stelle trat die Gerichtsverfassung der Städte und Territorien. Gerichtsplätze können zugleich Hinrichtungsstätten (Richtplätze, z. B. Galgenberg) gewesen sein.
Vorkommen/ Verbreitung:
Ehemals waren Thingstätten landesweit verbreitet. Sichtbare Relikte ehemaliger Thingstätten sind selten.
Erfassung/ Gesetzlicher Schutz:
Zur Deutung eines Platzes als Thingstätte genügen platzartig angeordnete Baumpflanzungen oder Steine nicht aus. Historische Flurnamen und andere Quellen sind unbedingt hinzuzuziehen. Thingstätten werden von den archäologischen Denkmalbehörden nur selten erfasst und vom NLD ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen. Thingstätten mit sichtbaren Relikten sollten daher dem NHB gemeldet werden.
Literaturtipps: Hässler (1991)
Versorgungseinrichtungen
Merkmale, Morphologie, Typologie:
Öffentliche Einrichtungen sowie Gebäude zur Nachrichtenübermittlung, zur Gesundheits-, Trinkwasser-, oder Elektrizitätsversorgung u. a.
Kulturgeschichte:
Nach ihrer historischen Funktion und Bauweise unterscheidet man verschiedene Typen:
- Transformatorenhäuschen wurden v. a. nach der Jahrhundertwende errichtet, zunächst aus Holz, später in Form hoher schlanker Häuschen oder Türme. Sie dienen zur Umwandlung von Hoch- in vom Verbraucher benötigte Niedrigspannung und werden zunehmend durch unterirdische Anlagen ersetzt.
- Telegrafenstationen, Funktürme und Sendemasten zur Nachrichtenübermittlung, Türme zur Leitung des Nachtflugverkehrs, Strommasten und andere technische Einrichtungen unterliegen einem raschen Wandel. Historische Exemplare bzw. ihre Relikte stellen oft wertvolle Zeugnisse der Technikgeschichte dar.
- Feuerwehrhäuser dienen der Aufbewahrung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen zur Brandbekämpfung. Auffälligstes Merkmal sind schmale hohe Türme zum Aufhängen der Schläuche.
- Dorfschulen sind in den ländlichen Gemeinden v. a. im 19. Jahrhundert entstanden, oft in Ortsrandlage und typischer Bauweise.
- Wasserwerke dienen der lokalen oder regionalen Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser. Zur Gewährleistung des Wasserdrucks liegen sie i. d. R. an erhöhter Stelle oder verfügen über dazugehörige Anlagen (z. B. Wasserbehälter; Wasserturm, Pumpwerk).
- Siechenhäuser (z. B. Pest- oder Leprosenhaus) oder Armenhäuser zur Unterbringung von Kranken bzw. Mittellosen. Typisch ist ihre meist abseitige Lage (Ansteckungsgefahr).
Vorkommen/ Verbreitung:
Versorgungseinrichtungen unterliegen einem raschen Wandel. Erhaltene historische Anlagen bzw. ihre Relikte konzentrieren sich v. a. auf ländliche, strukturschwache Räume.
Erfassung/ Gesetzlicher Schutz:
Historische Versorgungseinrichtungen werden von der Baudenkmalpflege i. d. R. erfasst. Abseitige Anlagen außerhalb von Siedlungen bzw. deren Relikte können unentdeckt geblieben sein und sollten bei kulturgeschichtlicher oder landschaftsprägender Bedeutung dem NHB gemeldet werden.