Park

Merkmale, Morphologie, Typologie:

Park- und die Gartenanlagen lassen sich gliedern in

  • Klostergärten zur Eigenversorgung des Klosters mit Gemüse und Heilpflanzen (siehe auch Bauerngarten).
  • Fürstengärten als repräsentative Gartenanlagen fürstlicher Residenzen; zur winterlichen Aufbewahrung südländischer Pflanzen verfügten sie oft über eine Orangerie.
  • Adelsgärten als Außenanlagen adliger Residenzen; im Gegensatz zu Fürstengärten weniger repräsentativ.
  • Bürgergärten als Außenanlagen eines Wohnhauses. Man kann Hausgärten von repräsentativeren Villengärten unterscheiden.
  • Kurparkanlagen eines Kurbetriebes zur Erbauung und Erholung der Gäste
  • Öffentliche Gärten und Parkanlagen wie Bürger-, Volks- und Stadtparks sowie Wallanlagen usw., als innerörtliche Grünanlagen zur Erholung angelegt.
  • Separat erläutert werden →Friedhöfe, →Kleingärten, →Arborten und →Bauern­gärten.

Schlosspark Hehlen, Ldkr. Holzminden (Foto: Hilko Linnemann)

Kulturgeschichte:

Gärten waren in Mitteleuropa mindestens seit dem Mittelalter bekannt. Mit Mauern und Zäunen gegenüber der wilden Natur abgegrenzt, galten sie als idealisierte Darstellung des irdischen Paradieses. Wie auch der Park, unter dem im Gegensatz zum Garten eine eher größere und weniger deutlich von der Umgebung abgegrenzte Anlage verstanden wird, steht der Garten oft in Verbindung mit einem Gebäude.

Die Garten- bzw. Parkgestaltung zählt wie die Architektur oder Bildhauerei zu den Bildenden Künsten und hat in der Vergangenheit verschiedene Stilrichtungen hervorgebracht. Als deren extremste Gegensätze stehen sich (neben einer Fülle anderer Stilrichtungen) die barocke, in Frankreich entwickelte Gartenarchitektur mit ihren symmetrischen, regelmäßigen Formen und die später in England entstandene Idee des Landschaftsparks gegenüber. Stilelemente bzw. Bestandteile von Gärten oder Parkanlagen sind z. B.  Alleen, Pavillons, künstliche Grotten, Parterre u. a.

Vorkommen / Verbreitung:

Historische Gärten und Parkanlagen sind in Niedersachsen landesweit verbreitet.

Erfassung / Gesetzlicher Schutz:

Historische Gärten und Parkanlagen sind in vielen, aber nicht in allen Fällen den Denkmalbehörden bekannt und bei entsprechender Bedeutung ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden. Aufgegebene oder abseitige Anlagen können dabei übersehen worden sein und sollten dem NHB gemeldet werden.

Literaturtipps: 

Böhme & Preisler-Holl (1996), Hennebo & Hoffmann (1963 und 1965), Hennebo, Rohde & Schomann (2000)