Merkmale, Morphologie, Typologie:
Ein Platz, an dem in historischer Zeit unter freiem Himmel ein Gericht tagte, oftmals durch Linden (→Gerichtslinde) markiert. Weil die letzten Thingstätten spätestens im 18. Jh. aufgelöst wurden, sind sie äußerlich allenfalls an ihrer platzartigen Gestaltung mit Bäumen oder Steinen zu erkennen. Das Thing ist nicht zu verwechseln mit dem →Tie.
Kulturgeschichte:
Auf dem Thing (auch Ding, Tageding oder Schrannengericht) wurden in germanischer Zeit Gerichtsverfahren abgehalten und Stammesangelegenheiten besprochen. Unter den Franken wandelte es sich zu einer Gerichtsversammlung des Grafen. Obwohl das Thing in einzelnen Fällen bis ins 18. Jh. bestand, verlor es bereits im Mittelalter an Bedeutung; an seine Stelle trat die Gerichtsverfassung der Städte und Territorien. Gerichtsplätze können zugleich Hinrichtungsstätten (Richtplätze, z. B. Galgenberg) gewesen sein.
Vorkommen / Verbreitung:
Ehemals waren Thingstätten landesweit verbreitet. Sichtbare Relikte ehemaliger Thingstätten sind selten.
Erfassung / Gesetzlicher Schutz:
Zur Deutung eines Platzes als Thingstätte genügen platzartig angeordnete Baumpflanzungen oder Steine nicht aus. Historische Flurnamen und andere Quellen sind unbedingt hinzuzuziehen. Thingstätten werden von den archäologischen Denkmalbehörden nur selten erfasst und vom NLD ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen. Thingstätten mit sichtbaren Relikten sollten daher dem NHB gemeldet werden.
Literaturtipps:
Hässler (1991)